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Anordnung über die Bausparverhältnisse aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

§ 4 Umstellung der Tilgungsbeiträge.

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die vereinbarten tariflichen Reichsmark-Tilgungsbeiträge zuzüglich etwaiger vertraglich vereinbarter Zuschläge werden in dem gleichen Verhältnis herabgesetzt wie die Darlehnsforderungen (umgestellte Tilgungsbeiträge). Zahlungsverpflichtungen auf Grund des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich werden hiervon nicht berührt.

§ 3 § 5