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Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts

§ 5 Inkrafttreten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

§ 1 der Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 2 der Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Das für Energiewirtschaft zuständige Ministerium hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2029 und danach alle fünf Jahre Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter

des Ministerpräsidenten

Der Minister für Wirtschaft,

Mittelstand und Technologie

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges

(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

§ 4