Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Änderungs- und Ergänzungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen zur Steinkohlenreserve

Bekanntmachung des Änderungs- und Ergänzungsabkommens zwischen der Bundesrepublik …

§ 3 Ausgleich einer Unterdeckung beivorzeitigem Verkauf

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Stimmt der Bund im Einvernehmen mit dem Land einem vorzeitigen Rückkauf von Kohlemengen aus nordrhein-westfälischer Förderung unter Einlieferungspreis zu (§ 1 Absatz 3, § 3 Absatz 2 des Vertrages vom 26. Juni/26. August 1987), so wird eine dadurch entstehende Unterdeckung des Rationalisierungsverbandes spätestens bei Abwicklung der Steinkohlenreserve zu zwei Dritteln von der Bundesrepublik Deutschland und zu einem Drittel vom Land Nordrhein-Westfalen ausgeglichen.

§ 2 § 4