Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abgrabungsgesetz
Abgrabungsgesetz§ 8 Behörden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26817/8#abs-1 (1) Genehmigungsbehörden sind die Kreisordnungsbehörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26817/8#abs-2 (2) Bei Abgrabungen, welche den Zuständigkeitsbereich einer Genehmigungsbehörde überschreiten, bestimmt die nächsthöhere gemeinsame Naturschutzbehörde die zuständige Genehmigungsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26817/8#abs-3 (3) Die Kreisordnungsbehörden haben darüber zu wachen, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.