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Abgrabungsgesetz

§ 8 Behörden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26817/8#abs-1 (1) Genehmigungsbehörden sind die Kreisordnungsbehörden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26817/8#abs-2 (2) Bei Abgrabungen, welche den Zuständigkeitsbereich einer Genehmigungsbehörde überschreiten, bestimmt die nächsthöhere gemeinsame Naturschutzbehörde die zuständige Genehmigungsbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26817/8#abs-3 (3) Die Kreisordnungsbehörden haben darüber zu wachen, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

§ 7 § 9