Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abgrabungsgesetz
Abgrabungsgesetz§ 11 Betretungsrecht
Stand: 10.04.2019
Die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes, insbesondere vor der Abgrabung sowie bei der Beaufsichtigung der Abgrabung und Herrichtung, Abbau- und Betriebsgelände zu betreten.