Die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes, insbesondere vor der Abgrabung sowie bei der Beaufsichtigung der Abgrabung und Herrichtung, Abbau- und Betriebsgelände zu betreten.
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Die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes, insbesondere vor der Abgrabung sowie bei der Beaufsichtigung der Abgrabung und Herrichtung, Abbau- und Betriebsgelände zu betreten.