Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen am Aufbau der in der Ersten Fortschreibung des Energieprogramms der Bundesregierung vom Oktober 1974 vorgesehenen Steinkohlenreserve von bis zu 10 Mio t
Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land …§ 6 Prozeßkosten
Stand: 26.08.2026
Kosten und sonstige Aufwendungen, die durch Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Durchführung der Kohlenreserve entstehen, hat im Verhältnis zwischen Bund und Land derjenige zu tragen, der durch sein Verhalten die Kosten und Aufwendungen verursacht hat. Haben Bund und Land einvernehmlich gehandelt, so trägt der Bund zwei Drittel und das Land ein Drittel der Kosten und Aufwendungen.