Kosten und sonstige Aufwendungen, die durch Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Durchführung der Kohlenreserve entstehen, hat im Verhältnis zwischen Bund und Land derjenige zu tragen, der durch sein Verhalten die Kosten und Aufwendungen verursacht hat. Haben Bund und Land einvernehmlich gehandelt, so trägt der Bund zwei Drittel und das Land ein Drittel der Kosten und Aufwendungen.