Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den zugunsten von Gesellschaften des Steinkohlenbergbaus in Nordrhein-Westfalen zu übernehmenden Erb- und Streckungslasten
Bekanntmachung des Abkommens über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den …Art 7 Prozeßkosten
Stand: 26.08.2026
Kosten und sonstige Aufwendungen, die durch Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Verträge entstehen, hat im Verhältnis zwischen Bund und Land derjenige zu tragen, der durch sein Verhalten die Kosten und Aufwendungen verursacht hat. Haben Bund und Land im gegenseitigen Einverständnis gehandelt, so trägt die Kosten und Aufwendungen der Bund zu zwei Dritteln und das Land zu einem Drittel.