Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den zur Förderung des Zusammenschlusses der Bergbauunternehmen des Steinkohlenbergbaugebiets Ruhr zu einer Gesamtgesellschaft zu gewährenden Leistungen

Bekanntmachung des Abkommens über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den …

Art 8 Bewilligungsverfahren, Mittelbedarf,Rückzahlung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26811/8#abs-1 (1) Bewilligungsstelle für die Gewährung von Zinszuschüssen, Erblasten und Streckungslasten ist der Bundesbeauftragte oder eine vom Bundesminister für Wirtschaft bestimmte Stelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26811/8#abs-2 (2) Die Bewilligungsstelle stellt die sachliche und rechnerische Richtigkeit für den Gesamtbetrag der jeweiligen Leistung und den Landesanteil fest und übersendet eine Ausfertigung des Feststellungsvermerks sowie des Bewilligungsbescheides an die Landeregierung oder die von ihr bestimmte Stelle.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26811/8#abs-3 (3) Bund und Land gewähren ihre Anteile an den Leistungen jeweils gleichzeitig und unmittelbar zu den in den Bewilligungsbescheiden festgesetzten Fälligkeitsterminen aus ihren Kassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26811/8#abs-4 (4) Der Bund wird rechtzeitig vor Beginn eines Haushaltsjahres den voraussichtlichen Mittelbedarf mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle abstimmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26811/8#abs-5 (5) Soweit gewährte Leistungen zurückgezahlt werden, wird die Bewilligungsstelle für die unverzügliche Überweisung der anteiligen Beträge an das Land Sorge tragen, wenn das Land seinen Verpflichtungen nach Artikel 7 nachgekommen ist.

Art 7 Art 9