Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den zur Förderung des Zusammenschlusses der Bergbauunternehmen des Steinkohlenbergbaugebiets Ruhr zu einer Gesamtgesellschaft zu gewährenden Leistungen

Bekanntmachung des Abkommens über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den …

Art 6 Streckungslasten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26811/6#abs-1 (1) Der Bund wird der Ruhrkohle Aktiengesellschaft diejenigen unvermeidbaren finanziellen Nachteile ersetzen, die dieser dadurch entstehen, daß eine mit dem Bundesbeauftragten abgestimmte Stillegung durch ein Streckungsverlangen des Bundes oder Landes verzögert wird (Streckungslasten).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26811/6#abs-2 (2) Bund und Land werden ein Streckungsverlangen nur im gegenseitigen Einverständnis stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26811/6#abs-3 (3) Die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Erstattung von Streckungslasten werden in einem Vertrag geregelt, der vom Bund mit Einverständnis der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle mit der Ruhrkohle Aktiengesellschaft abgeschlossen wird; das Einverständnis ist auch für eine Änderung des Vertrages erforderlich.

Art 5 Art 7