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Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse

§ 6

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26793/6#abs-1 (1) Die Feststellung der Unschädlichkeit ersetzt die Bewilligung des Berechtigten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26793/6#abs-2 (2) Auf eine Eintragung, die auf Grund des Unschädlichkeitszeugnisses bei einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld zu bewirken ist, sind die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung nicht anzuwenden. Wird der Hypotheken-, Grund- oder Rentenschuldbrief nachträglich vorgelegt, so hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken.

§ 5 § 7