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Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse§ 15
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26793/15#abs-1 (1) Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Vorschriften werden, vorbehaltlich des § 16 Abs. 2, aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben:
7. §§ 25 bis 28 des lippischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 17. November 1899 (L. V. O. Bd. 22 S. 498).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26793/15#abs-2 (2) Soweit in gesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses Gesetz aufgehoben sind, treten an ihre Stelle die ihnen entsprechenden neuen Vorschriften.