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Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse

§ 13

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26793/13#abs-1 (1) Im übrigen gelten für das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26793/13#abs-2 (2) Die Feststellung der Unschädlichkeit wird erst wirksam, wenn sie unanfechtbar geworden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26793/13#abs-3 (3) Die nach § 8 zuständige Verwaltungsbehörde hat die Unanfechtbarkeit zu bescheinigen.

§ 12 § 14