Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Baden-Württemberg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land …Art 8
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26761/8#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26761/8#abs-2 (2) Die Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen ist von diesem in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekanntzugeben.
Stuttgart, den 15. April 1996
Für das Land
Baden-Württemberg
Der Wirtschaftsminister
Dr. Dieter Spöri
Düsseldorf, den 7. Februar 1996
Für das Land
Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Finanzminister
Heinz Schleußer