Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Baden-Württemberg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land …

Art. 6

Stand: 01.01.2000

Nordrhein-Westfalen

Das Vermögen des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Lande Baden-Württemberg am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes im Lande Baden-Württemberg angelegt werden.

←Art. 5 →Art. 7