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Grundsteuer-Anerkennungsverordnung

§ 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung im Turnus von fünf Jahren, erstmals bis zum Ende des Jahres 2009, über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

Die Landesregierung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Der Innenminister

Der Minister für Wissenschaft und Forschung

zugleich für den Kultusminister

Der Minister für Landes-

und Stadtentwicklung

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges

(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

§ 2