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Grundsteuer-Anerkennungsverordnung§ 3
Stand: 26.08.2026
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung im Turnus von fünf Jahren, erstmals bis zum Ende des Jahres 2009, über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Der Innenminister
Der Minister für Wissenschaft und Forschung
zugleich für den Kultusminister
Der Minister für Landes-
und Stadtentwicklung
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.