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Grundsteuer-Anerkennungsverordnung

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Anerkennung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder geschichtlichen Bedeutung der untergebrachten Gegenstände (§ 32 Abs. 2 GrStG) wird dem Kultusminister übertragen, der an das Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Forschung und dem Minister für Landes- und Stadtentwicklung gebunden ist, sofern deren Geschäftsbereich berührt wird.

§ 1 § 3