Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern
Gesetz über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern§ 4
Stand: 26.08.2026
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Der Innenminister