Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden
Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von …§ 1
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26689/1#abs-1 (1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 23, 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes wird den Kreisordnungsbehörden übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26689/1#abs-2 (2) Daneben wird die Zuständigkeit für die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten auch den Polizeibehörden übertragen, solange sie die Sache nicht an die Kreisordnungsbehörden oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26689/1#abs-3 (3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Straßenverkehr nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes wird abweichend von Absatz 1 den örtlichen Ordnungsbehörden übertragen. Das gilt nicht für Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Straßenverkehr, die durch die Polizeibehörden verfolgt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26689/1#abs-4 (4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die bei der Überwachung
1. der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,
2. der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr und
3. der Einhaltung der durch Zeichen 251, 253, 261 und 270.1 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1463) geändert worden ist, angeordneten Verbote sowie der im Zusammenhang mit diesen Verboten durch Zeichen 276 und 277 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung angeordneten Verbote
festgestellt werden, wird neben den in Absatz 1 genannten Behörden auch den Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städten im Sinne von § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) geändert worden ist, übertragen, soweit sie die Ordnungswidrigkeit selbst festgestellt haben.