Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Dritten Teil des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Vierten Strafrechtsänderungsgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden

Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten …

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Justizminister

§ 1