Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Betriebsverfassungsgesetz

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten …

§ 1

Stand: 23.12.2014

Nordrhein-Westfalen

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 121 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) wird den Regierungspräsidenten übertragen.

→§ 2