Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Betriebsverfassungsgesetz
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten …§ 1
Stand: 23.12.2014
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 121 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) wird den Regierungspräsidenten übertragen.