Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Betriebsverfassungsgesetz

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten …

§ 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 121 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) wird den Regierungspräsidenten übertragen.

§ 2