Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NachbG NRW

NachbG NRW

§ 5 Ausnahmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

§ 4 Abs. 1 und 2 gilt nicht

a) soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften anders gebaut werden muß;

b) gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 3 m Breite (Mittelwasserstand);

c) für Stützmauern, Hauseingangstreppen, Kellerlichtschächte; Kellerrampen und Kellertreppen;

d) wenn die Einrichtung oder das Gebäude bei Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich-rechtlich genehmigt ist und die Abstände dem bisherigen Recht entsprechen oder wenn an deren Stelle eine andere Einrichtung oder ein anderes Gebäude tritt, mit denen der Mindestgrenzabstand von 2 m nur in dem bisherigen Umfang unterschritten wird.

§ 4 § 6