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NachbG NRW

§ 31 Aufschichtungen und sonstige Anlagen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26658/31#abs-1 (1) Mit Aufschichtungen von Holz, Steinen, Stroh und dergleichen sowie sonstigen mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Anlagen, die nicht über 2 m hoch sind, ist ein Mindestabstand von 0,50 m von der Grenze einzuhalten. Sind sie höher, so muß der Abstand um so viel über 0,50 m betragen, als ihre Höhe daß Maß von 2 m übersteigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26658/31#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht

a) für Baugerüste;

b) für Aufschichtungen und Anlagen, die

aa) eine Wand oder geschlossene Einfriedigung nicht überragen;

bb) als Stützwand oder Einfriedigung dienen;

c) für gewerbliche Lagerplätze;

d) gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 0,50 m Breite (Mittelwasserstand).

X. Abschnitt

Einfriedigungen

§ 30 § 32