Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NachbG NRW
NachbG NRW§ 31 Aufschichtungen und sonstige Anlagen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26658/31#abs-1 (1) Mit Aufschichtungen von Holz, Steinen, Stroh und dergleichen sowie sonstigen mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Anlagen, die nicht über 2 m hoch sind, ist ein Mindestabstand von 0,50 m von der Grenze einzuhalten. Sind sie höher, so muß der Abstand um so viel über 0,50 m betragen, als ihre Höhe daß Maß von 2 m übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26658/31#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht
a) für Baugerüste;
b) für Aufschichtungen und Anlagen, die
aa) eine Wand oder geschlossene Einfriedigung nicht überragen;
bb) als Stützwand oder Einfriedigung dienen;
c) für gewerbliche Lagerplätze;
d) gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 0,50 m Breite (Mittelwasserstand).
X. Abschnitt
Einfriedigungen