Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NotVG NW

NotVG NW

§ 12 Satzung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht durch dieses Gesetz geregelt sind, trifft die Satzung ergänzende Bestimmungen. Dies gilt insbesondere für

1. die Festsetzung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen,

2. die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft,

3. die Befreiung von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht,

4. die Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;

5. die Bestimmung der nach § 13 Absatz 2 und 3 zu verarbeitenden Daten.

§ 11 § 13