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§ 12 NW_26644 (Nordrhein-Westfalen) — Satzung

NotVG NW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht durch dieses Gesetz geregelt sind, trifft die Satzung ergänzende Bestimmungen. Dies gilt insbesondere für

1. die Festsetzung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen,

2. die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft,

3. die Befreiung von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht,

4. die Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;

5. die Bestimmung der nach § 13 Absatz 2 und 3 zu verarbeitenden Daten.