Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NotVG NW NotVG NW § 10 Abtretung, Verpfändung, Pfändung Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Ansprüche auf Leistungen nach § 8 können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.