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§ 10 NW_26644 (Nordrhein-Westfalen) — Abtretung, Verpfändung, Pfändung

NotVG NW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ansprüche auf Leistungen nach § 8 können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.