Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / RAVG NW
RAVG NW§ 7 Beitragspflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26643/7#abs-1 (1) Die Mitglieder des Versorgungswerks sind zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet. Die Beiträge werden durch Bescheid festgesetzt. Soweit für die Höhe der Beiträge das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen maßgebend sind, gelten §§ 14 und 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26643/7#abs-2 (2) Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge erhoben werden. Bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten können zusätzlich nach Maßgabe der Satzung Zinsen berechnet werden. Der Säumniszuschlag und die Zinsen werden durch Bescheid festgesetzt.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 7 RAVG NW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 20.08.2020 – 17 A 4414/19Zitiert von 2
- OVG NRW, 12.04.2011 – 17 B 372/11Zitiert von 4
- OVG NRW, 19.08.2009 – 17 A 2290/07Zitiert von 3
- VG Minden, 12.01.2024 – 2 K 2771/21
- VG Aachen, 26.05.2008 – 5 K 540/07Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 18.03.2026 – 20 K 3557/25
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 25.01.2023 – 4 A 2246/22
- VG Düsseldorf, 16.03.2016 – 20 K 1928/15Zitiert von 5
- VG Köln, 26.02.2016 – 7 L 2923/15Erfolgloser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Beitragsfestsetzungen eines Versorgungswerks Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 RAVG NW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.