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Erlaß des Ministerpräsidenten über die Ausübung des Rechts der BegnadigungVolltext
Stand: 26.08.2026
Vom 12. November 1951
Auf Grund des Artikels 59 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen bestimme ich über die Ausübung des mir zustehenden Rechts der Begnadigung folgendes: