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Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage

§ 1 Allgemeines

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26532/1#abs-1 (1) Die Sonntage und die Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26532/1#abs-2 (2) Der Feiertagsschutz gilt von Mitternacht bis Mitternacht, soweit im einzelnen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.

§ 2