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Beflaggungsverordnung

§ 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26530/1#abs-1 (1) Regelmäßige Beflaggungstage sind

1. der 27. Januar als Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus,

2. der 1. Mai, der Tag des Friedens und der Völkerversöhnung,

3 der Europatag (9. Mai),

4. der Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes (23. Mai),

5. der Jahrestag des 17. Juni 1953,

6. der Jahrestag des 20. Juli 1944,

7. der Jahrestag des 23. August 1946 zur Erinnerung an die Gründung des Landes Nordrhein-Westfalen,

8. der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit,

9. der Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem ersten Advent),

10. die Tage allgemeiner Wahlen (Wahl zum Europäischen Parlament, zu Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26530/1#abs-2 (2) Am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und am Volkstrauertag ist halbmast zu flaggen. Wird vom für Inneres zuständigen Ministerium auf Grund des Absatzes 1 des Gesetzes Trauerbeflaggung angeordnet, die sich auf einen der Beflaggungstage nach Absatz 1 Nummer 2 bis 8 und 10 erstreckt, ist an diesem Tag ebenfalls halbmast zu flaggen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26530/1#abs-3 (3) Am Europatag und am Tag der Wahl zum Europäischen Parlament soll neben der Bundesflagge und der Landesflagge, soweit möglich, auch die Europaflagge gezeigt werden; dabei ist die Europaflagge an bevorzugter Stelle zu setzen.

§ 2