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Gesetz über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge

§ 5

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen. Dabei soll insbesondere geregelt werden:

1. die Berechtigung zur Führung des Landeswappens,

2. die Berechtigung zur Führung von Dienstsiegeln,

3. die Ausgestaltung von Amtsschildern,

4. das Aussehen des Landeswappens in vereinfachter Form,

5. das Aussehen und die Verwendung des Nordrhein-Westfalen-Zeichens und des Polizeisterns; im Falle einer missbräuchlichen Verwendung des Nordrhein-Westfalen-Zeichens die Ahndung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro.

§ 4