Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KWahlO
KWahlO§ 93 Gleichzeitige Durchführung mit der Bundestags- oder Landtagswahl
Stand: 26.08.2026
Bei der gleichzeitigen Durchführung von kommunalen Wahlen mit der Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestags oder des Landtags gelten die §§ 85 bis 92 entsprechend.