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KWahlO

§ 85 Grundsatz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Bei gleichzeitiger Durchführung der kommunalen Wahlen mit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland finden die kommunalwahlrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

§ 84 § 86