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KWahlO

§ 89 Stimmzettel, Wahlurne, Verfahren bei der Stimmabgabe

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/89#abs-1 (1) Für jede Wahl wird mit einem gesonderten Stimmzettel gewählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/89#abs-2 (2) Die Stimmzettel für die Kommunalwahlen müssen sich farblich deutlich von den Stimmzetteln für die Europawahl unterscheiden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/89#abs-3 (3) Für die Europawahl und für die Kommunalwahlen können im Stimmbezirk dieselben Wahlurnen benutzt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/89#abs-4 (4) Das Verfahren bei der Stimmabgabe (Aushändigung der Stimmzettel, Prüfung der Wahlberechtigung) richtet sich nach § 49 EuWO; § 40 findet insoweit keine Anwendung.

§ 88 § 90