Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KWahlO
KWahlO§ 75o Nachwahlen
Stand: 26.08.2026
Betrifft im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr der Hinderungsgrund für die Durchführung einer Ratswahl (§ 21 Absatz 1 des Gesetzes) die Wahl der Verbandsversammlung nicht, findet diese statt. Anderenfalls findet auch die Nachwahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr in dieser Gemeinde am Tag der Nachwahl des Rates statt.
XII. Allgemeine Vorschriften