Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KWahlO
KWahlO§ 75a Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften
Stand: 26.08.2026
Für die Direktwahl sowie die Abwahl der Bürgermeister und Landräte gelten die Vorschriften der Abschnitte I bis XIII sinngemäß, soweit sich nicht aus den §§ 75 b bis 75 e etwas anderes ergibt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 75a KWahlO →
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- VG Köln, 25.03.2015 – 4 K 7076/14Zitiert von 7
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