Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KWahlO
KWahlO§ 55 Abschluß des Wahlgeschäfts
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/55#abs-1 (1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher
1. die gültigen Stimmzettel, nach Bewerbern geordnet und gebündelt,
2. die ungekennzeichneten Stimmzettel sowie
3. die eingenommenen Wahlscheine,
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete und übergibt sie dem Bürgermeister. Bis zur Übergabe an den Bürgermeister hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, daß die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/55#abs-2 (2) Der Bürgermeister hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 82). Er hat sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/55#abs-3 (3) Der Wahlvorsteher gibt dem Bürgermeister die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück.
VII. Briefwahl