Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KWahlO KWahlO § 37 Wahltisch Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.