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KWahlO

§ 36 Wahlurnen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/36#abs-1 (1) Die Gemeindebehörde stellt die erforderlichen Wahlurnen zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/36#abs-2 (2) Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen und verschließbar sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/36#abs-3 (3) Bei verbundenen Wahlen wird eine Wahlurne verwendet. Sollte das Fassungsvermögen einer Wahlurne nicht ausreichen, kann eine zweite Wahlurne im Wahlraum verwendet werden. Für die Stimmenabgabe in Sonderstimmbezirken und vor einem beweglichen Vorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.

§ 35 § 37