Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993

Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) in der …

§ 41

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26519/41#abs-1 (1) Die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei Landtagswahlen erzielten Stimmen werden vom Präsidenten des Landtags ausgezahlt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26519/41#abs-2 (2) Die erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Landtags auszubringen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26519/41#abs-3 (3) Der Landesrechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags die staatlichen Mittel entsprechend den Vorschriften des Parteiengesetzes ausgezahlt hat.

§ 40 § 42