Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993
Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) in der …§ 29
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26519/29#abs-1 (1) Die Stimmenzählung hat unmittelbar im Anschluß an die Wahl im Wahllokal zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26519/29#abs-2 (2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der Wähler anhand des Wählerverzeichnisses und der eingenommenen Wahlscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der auf jeden Kreiswahlvorschlag entfallenen gültigen Erststimmen und der auf jede Landesliste entfallenen gültigen Zweitstimmen ermittelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26519/29#abs-3 (3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand.