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Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen …

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26516/2#abs-1 (1) Der Einspruch nach § 1 Abs. 1 ist binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag einzulegen und zu begründen. Werden dem Präsidenten des Landtags nach Ablauf dieser Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten, kann er innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26516/2#abs-2 (2) Der Antrag nach § 1 Abs. 2 kann jederzeit gestellt werden.

§ 1 § 3