Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Landesregierung

Verordnung über Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten …

§ 6

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Bei amtlicher Tätigkeit im Ausland erhalten die Mitglieder der Landesregierung Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld in entsprechender Anwendung der Auslandsreisekostenverordnung vom 22. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 743). Das Finanzministerium kann das Auslandstagegeld im Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Auslandes und des amtlichen Zwecks der Tätigkeit auf Antrag anderweitig festsetzen.

III. Allgemeines.

§ 5 § 7