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Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags …

§ 5 Stellvertretende Mitglieder

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die stellvertretenden Mitglieder können an allen Sitzungen teilnehmen. Bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds nimmt ein Stellvertreter der Fraktion, der das verhinderte Mitglied angehört, dessen Aufgabe wahr. Stellvertretenden Mitgliedern, die nicht ein ordentliches Mitglied vertreten, steht in nichtöffentlichen Sitzungen das Beratungsrecht zu.

§ 4b § 6