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Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags …

§ 4b Stellvertretender Vorsitzender

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der stellvertretende Vorsitzende besitzt bei Verhinderung des Vorsitzenden dessen Rechte und Pflichten. Übt er die Aufgaben des Vorsitzenden aus, ist er im Untersuchungsausschuss nicht stimmberechtigt; seine Rechte und Pflichten als ordentliches Mitglied werden solange von einem stellvertretenden Mitglied aus seiner Fraktion wahrgenommen.

§ 4a § 5