Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags …§ 24 Schlußbericht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/24#abs-1 (1) Nach Abschluß der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuss dem Landtag einen schriftlichen Bericht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/24#abs-2 (2) Die Anfertigung des Berichtsentwurfs obliegt dem Vorsitzenden. Über die Endfassung entscheidet der Untersuchungsausschuss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/24#abs-3 (3) Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses hat das Recht, seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung in gedrängter Form darzulegen; dieser Bericht ist dem Bericht des Untersuchungsausschusses anzuschließen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/24#abs-4 (4) Über abtrennbare Teile des Einsetzungsauftrages hat der Untersuchungsausschuss auf Verlangen des Landtags oder der Antragsteller einen Teilbericht zu erstatten, wenn die Beweisaufnahme zu diesem Teil abgeschlossen und der Bericht ohne Vorgriff auf die Beweiswürdigung der übrigen Untersuchungsaufträge möglich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/24#abs-5 (5) Der Landtag kann vom Untersuchungsausschuss jederzeit bei Vorliegen eines allgemeinen öffentlichen Interesses oder wenn ein Schlußbericht vor Ablauf der Wahlperiode nicht erstellt werden kann, einen Zwischenbericht über den Stand der Untersuchungen verlangen. Dieser darf eine Beweiswürdigung nur solcher Gegenstände der Verhandlungen enthalten, die der Untersuchungsausschuss mit zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen hat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/24#abs-6 (6) Auf Teil- und Zwischenbericht finden die Regelungen der Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.