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Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags …

§ 2 Einsetzung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/2#abs-1 (1) Ein Untersuchungsausschuss wird für einen bestimmten Untersuchungsauftrag durch Beschluss des Landtags eingesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/2#abs-2 (2) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/2#abs-3 (3) Im übrigen gelten für Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses die Bestimmungen der Geschäftsordnung.

§ 1 § 3