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Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags …

§ 15 Zeugen und Sachverständige

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung des Untersuchungsausschusses zu erscheinen. Sie sind in der Ladung auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hinzuweisen.

§ 14 § 16